Haftungsstreit nach Küchenbrand

Nach einem Küchenbrand stritten Privathaftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer darum, wer die entstandenen Kosten übernehmen muss. Das Oberlandes Gericht Karlsruhe musste entscheiden.

Nach einem Küchenbrand stritten Privathaftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer darum, wer die entstandenen Kosten übernehmen muss. Das Oberlandes Gericht Karlsruhe musste entscheiden.


Ein Versicherter verließ nach einem Telefonat kurzzeitig die Küche, um den Telefonhörer weiterzugeben.
Ein Topf, in dem Fett erhitzt wurde, blieb dabei unbeobachtet. Binnen kurzer Zeit brannte es. Das Feuer griff schnell auf andere Küchengeräte und Einrichtungsgegenstände über.
Dem Versicherten gelang es, den Brand schnell zu löschen. Dennoch entstand ein Schaden in Höhe 18.000 Euro.

Dem Vermieter der Wohnung wurde der Schaden vom Gebäudeversicherer erstattet. Dieser forderte anschließend vom Privathaftpflicht-Versicherer des Verursachers einen Ausgleich in Höhe des Zeitwertes (8.000 Euro).

Der Haftpflichtversicherer vertrat die Ansicht, dass der Verursacher nicht für den Schaden verantwortlich zu machen sei, da in der kurzen Zeit nicht mit der folgenreichen Entzündung des Fettes gerechnet werden konnte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung.

Der Wohngebäudeversicherer klagte dagegen erfolgreich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass ein Vermieter vom Mieter nur dann Schadenersatz verlangen könnte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte.
Bei einfacher Fahrlässigkeit sei mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.